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Hundesteuer

Grundlage hierfür ist die Satzung der Stadt Lübbenau/Spreewald über die Erhebung der Hundesteuer, welche am 01.01.2011 in Kraft getreten ist. Steuerpflichtig sind alle Hundehalter, deren Hunde den dritten Lebensmonat vollendet haben und im Stadtgebiet und deren Ortsteilen gehalten werden.

 

Formulare und Satzungen

 

Weitere Links zum Thema:

 

Ansprechpartner der Stadt Lübbenau/Spreewald

Steuern/Abgaben

Zimmer C 1.17 und C 1.18
Telefon: (03542) 85-217, (03542) 85-218  und (03542) 85-219

E-Mail:

 

Stadt Lübbenau/Spreewald

Steuern/Abgaben

Kirchplatz 1

03222 Lübbenau/Spreewald

 


Wichtige Hinweise zu Formularen und Satzungen

 

Anmeldung des Hundes:

  • Steuerpflicht entsteht am ersten Tag des auf den Beginn der Hundehaltung folgenden Kalendermonats
  • schriftlich (auch telefonisch möglich)
  • zwei Wochen nach Beginn der Haltung
  • steuerbefreit sind (auf Antrag):
  1. Hunde, die zum Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen: aG, Bl, B oder H) dienen
  2. Hunde, die zum Verkauf in gewerblichen Tierhandlungen bzw. Zoofachgeschäften bestimmt sind
  • steuerermäßigt werden (auf Antrag):
  1. Hunde, die zur Bewachung von Grundstücken, die 300m Luftlinie vom nächsten bewohnten Grundstück entfernt ist, benötigt werden (nur für den ersten Hund)
  2. Hunde, die nachweislich als Jagdhunde verwendet werden (gilt für maximal zwei Hunde)
  3. Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, oder Rettungshunde verwendet werden (nur für den ersten Hund)
  4. Hunde, die bei der Ausübung des Wachdienstes benötigt werden (nur für den ersten Hund)
  5. Hunde, die von Personen gehalten werden, die hilfebedürftigt sind (nur für den ersten Hund) (§9 SGB II; §41 SGB XII)
  • Angaben zu:
  1. Rasse
  2. Farbe
  3. Name
  4. Wurfdatum
  5. Beginn der Hundehaltung

Abmeldung des Hundes:

  • Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund verkauft oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht
  • kann kein genauer Zeitpunkt nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung
  • die Hundemarke ist mit abzugeben
  • Angaben zu:
  1. Rasse
  2. Name
  3. Ende der Hundehaltung
  4. Begründung der Abmeldung (verendet, eingeschläfert, entlaufen, abgegeben an ...)

Fälligkeit der Hundesteuer:

  • die Steuer wird als Jahressteuer erhoben
  • die Festsetzung erfolgt durch Bescheid oder öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für ein Kalenderjahr
  • vierteljährlich fällig (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.) oder jährlich (01.07.)

Steuersätze:

a) für den ersten Hund - 50,00 €
b) für den zweiten Hund - 75,00 €
c) für jeden weiteren Hund - 100,00 €
d) für den ersten gefährlichen Hund - 400,00 €
e) für jeden weiteren gefährlichen Hund - 550,00 €

Gefährliche Hunde:

  • als gefährliche Hunde und somit als Kampfhund im Sinne der Hundesteuersatzung und entsprechend §8 Abs. 3 der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg vom 16.06.2004 gelten:
  1. American Pitbull Terrier
  2. American Staffordshire Terrier
  3. Bullterrier
  4. Staffordshire Bullterrier
  5. Tosa Inu

 

  • bei folgenden Rassen geht man von einem gefährlichen Hund aus, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall durch Negativzeugnis nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist:
  1. Alano
  2. Bullmastiff
  3. Cane Corso
  4. Dobermann
  5. Dogo Argentino
  6. Dogue de Bordeaux
  7. Fila Brasileiro
  8. Mastiff
  9. Mastin Espa nol
  10. Mastino Napoletano
  11. Perro de Presa Malloquin
  12. Perro de Pressa Canario
  13. Rottweiler

 

Veranstaltungen in Lübbenau/Spreewald

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Kultursommer

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