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Grundsteuerreform - Was Bürgerinnen und Bürger beachten müssen

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2018 stellte fest, dass die aktuelle Bewertung der Grundstücke für die Berechnung der Grundsteuer nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Aus diesem Grund verabschiedete der Gesetzgeber im Jahr 2019 das Grundsteuer-Reformgesetz.

Alle Bürgerinnen und Bürger, welche zum 01. Januar 2022 Eigentümer und/oder Erbbauberechtigte von Grundbesitz in Deutschland waren, müssen in der Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Oktober 2022 elektronisch eine Grundsteuerwerterklärung beim Finanzamt einreichen.  

Sie müssen eine Grundsteuerwerterklärung abgeben, wenn Sie:

  • (Teil-/ Mit-) oder Eigentum an einem unbebauten oder bebauten Grundstück oder
  • (Teil-/ Mit-) oder Eigentum an einer Eigentumswohnung haben
  • (Teil-/ Mit-) oder Eigentum eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks haben, auch wenn das Grundstück nicht selbst bewirtschaftet wird

 

Die Abgabe der Grundsteuerwerterklärung ist über das Online-Portal „Mein ELSTER“ oder andere geeignete Software ab 01. Juli 2022 möglich. Für das Portal „Mein ELSTER“ ist ein Benutzerkonto erforderlich. Für Familienangehörige genügt ein Benutzerkonto. Darüber können die Grundsteuerwerterklärungen von Kindern, Eltern und Großeltern übermittelt werden. Wir empfehlen, bereits vor Beginn des Abgabezeitraums ein Benutzerkonto einzurichten, da die Freischaltung einige Tage in Anspruch nimmt. Die Finanzämter bieten außerdem Termine zur ELSTER-Registrierung an. Die Grundsteuerbescheide, welche auf den angegebenen Werten beruhen, werden planmäßig erst im Jahr 2024 durch die Stadt Lübbenau/Spreewald ausgestellt und im Veranlagungsjahr 2025 fällig.

 

 

Weitere Informationen erhalten Sie unter  www.grundsteuerreform.de und www.brandenburg.grundsteuer.de sowie unter der Grundsteuer-Hotline: 0311/200 600 20.

 

Hinweise für Mieter und Pächter städtischen Eigentums

 

Garagenmieter/-pächter haben ein Informationsschreiben vom Finanzamt zur Grundsteuerwerterklärung erhalten. Hierzu müssen jedoch durch die Mieter bzw. Pächter der Garagen selbst keine Angaben an das Finanzamt übermitteln werden. Das übernimmt die Stadt Lübbenau/Spreewald als Eigentümer.

Mieter sowie Pächter städtischer Grundstücke (ausgenommen Garagenmieter/-pächter) erhalten im Rahmen der Grundsteuerwerterklärung aktuell ein Schreiben der Stadt, worin um eine inhaltliche Zuarbeit zur Grundsteuerwerterklärung gebeten wird. Sofern die Vertragspartner keine Zuarbeit leisten, müssen die durch die Stadt einzureichenden Angaben geschätzt werden, was wiederum ggf. nachteilige Folgen für den Vertragspartner haben kann. Wir bitten daher um Ihre Unterstützung.

 

Informationen für Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zur Grundsteuererklärung

 

Brandenburgs Finanzministerium stellt auf der Webseite grundsteuer.brandenburg.de detaillierte Hinweise und Informationen zum Ausfüllen der Grundsteuerwerterklärung bereit. Beim Ausfüllen der Grundsteuerwerterklärung über „MeinELSTER“ hilft beispielsweise die Schritt-für-Schritt-Anleitung am Beispiel eines Einfamilienhauses. Anschaulich führt die Klickanleitung durch die Grundsteuerwerterklärung bis zum elektronischen Versand an das Finanzamt.

 

Wo finde ich Hilfe? Webseite – Klickanleitung – Hotline
  • das Aktenzeichen (enthalten auf dem Informationsschreiben des Finanzamtes oder auf vorherigen Einheitswert- oder Grundsteuerbescheiden),
  • Detailinformationen zu Grund und Boden (abrufbar über das Informationsportal Grundstücksdaten unter grundsteuer.brandenburg.de) und
  • Angaben zum Gebäude wie Baujahr bzw. Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder Wohnfläche (unter anderem siehe Notarvertrag).

 

Über das Informationsportal Grundstücksdaten https://informationsportal-grundstuecksdaten.brandenburg.de/ können die Angaben zu Grund und Boden, wie beispielsweise auch die Bodenrichtwerte für Grundstücke im Land, in einfacher Form abgerufen werden.
Ferner bieten die Finanzämter im Land eine Hotline zur Grundsteuerreform unter der Nummer (0331) 200 600 20 an. Wegen des großen Interesses am Thema ist diese derzeit stark ausgelastet. Daher empfiehlt das Finanzministerium, wenn ein Zugang zum Internet vorhanden ist, stattdessen die Website zu besuchen.

 

Elektronisch oder in Papierform?

Wichtig zu wissen: Für die elektronische Übermittlung der Grundsteuerwerterklärung benötigt man ein ELSTER-Benutzerkonto. Wer noch keinen Zugang hat, sollte für das Freischalten eines neuen Benutzerkontos bis zu zwei Wochen einplanen. Die Finanzämter bieten Hilfe bei der ELSTER-Registrierung an, dazu muss ein Termin im Finanzamt vereinbart werden.


Wer bereits ein Benutzerkonto hat, zum Beispiel, um die Einkommensteuererklärung elektronisch zu übermitteln, kann dieses Konto auch für die Grundsteuerwerterklärung nutzen. Falls einem die elektronische Übermittlung der Erklärung nicht möglich ist, dürfen auch Angehörige, wie zum Beispiel Kinder oder Enkel, ihre eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die Grundsteuerwerterklärung für Eltern oder Großeltern zu übermitteln. 


Und sollte keine Möglichkeit zur Abgabe einer elektronischen Erklärung bestehen, können Eigentümer und Erbbauberechtigte die Grundsteuerwerterklärung auch in Papierform abgeben. Die Steuererklärungsformulare stehen als Download auf der Webseite  grundsteuer.brandenburg.de unter „Formulare und Publikationen“ und als Papiervordrucke in den Finanzämtern zur Verfügung.

 

Hier finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Ausfüllen der Grundsteuererklärung mit Hilfe von ELSTER. 

Grundsteuererklärung via ELSTER: Schritt-für-Schritt-Anleitung


Hintergrund:
Mehr Informationen zur Grundsteuerreform stellt Brandenburgs Finanzverwaltung auf der Webseite grundsteuer.brandenburg.de bereit. Hier finden sich Informationen für private Eigentümerinnen und Eigentümer von unbebauten und bebauten Grundstücken, Wohnungseigentum und land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie für Kommunen und steuerberatende Berufe. Und es findet sich hier auch die Klickanleitung, die Schritt für Schritt die elektronische Abgabe der Grundsteuerwerterklärung vorstellt.“

 

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