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Volksbegehren

Das Volksbegehren ist ein Instrument der direkten Demokratie in Deutschland. Es ermöglicht Bürgerinnen und Bürgern die Einbringung eines politischen Gegenstandes oder eines Gesetzesentwurfes in ein Parlament. Das Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich, und zwar binnen eines Monats nach Bekanntmachung der ablehnenden Entscheidung des Landtags, im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bzw. bei Nichtentscheidung binnen eines Monats nach Ablauf der Viermonatsfrist, an die Präsidentin des Landtages zu richten. Es ist nur dann rechtskräftig, wenn mindestens drei Vertreter das Verlangen handschriftlich unterzeichnet haben.

 

Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens 80.000 Eintragungsberechtigte, bei Auflösung des Landtages mindestens 200.000, innerhalb von sechs Monaten das Volksbegehren durch ihre Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten unterstützt haben.

 

Weitere Informationen zum Volksbegehren im Land Brandenburg finden Sie hier

 

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Mi:

Termin nach Vereinbarung

Do:

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Telefon: 03542 85-0
Telefax: 03542 85-500
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