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Volksbegehren

Das Volksbegehren ist ein Instrument der direkten Demokratie in Deutschland. Es ermöglicht Bürgerinnen und Bürgern die Einbringung eines politischen Gegenstandes oder eines Gesetzesentwurfes in ein Parlament. Das Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich, und zwar binnen eines Monats nach Bekanntmachung der ablehnenden Entscheidung des Landtags, im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bzw. bei Nichtentscheidung binnen eines Monats nach Ablauf der Viermonatsfrist, an die Präsidentin des Landtages zu richten. Es ist nur dann rechtskräftig, wenn mindestens drei Vertreter das Verlangen handschriftlich unterzeichnet haben.

 

Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens 80.000 Eintragungsberechtigte, bei Auflösung des Landtages mindestens 200.000, innerhalb von sechs Monaten das Volksbegehren durch ihre Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten unterstützt haben.

 

Weitere Informationen zum Volksbegehren im Land Brandenburg finden Sie hier


Volksbegehren "Volksinitiative zur Abschaffung der Erschließungsbeiträge für sogenannte 'Sandpisten'" 

Wortlaut und Begründung des Volksbegehrens

Der Landtag wird aufgefordert, die gemeindlichen Erschließungsbeiträge für sogenannte „Sandpisten“ abzuschaffen, d. h. für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt oder für Verkehrszwecke genutzt wurden. Der Landtag möge eine entsprechende Änderung des Kommunalabgabengesetzes vornehmen.

 

Begründung: Straßen sind Teil der Infrastruktur und damit der Daseinsvorsorge für jedermann. Als öffentlicher Raum sollten sie auch durch die Allgemeinheit finanziert werden. Ein besonderer Vorteil für anliegende Grundstücke ist nicht quantifizierbar. Eine Anliegerbeteiligung an Erschließungsbeiträgen ist nur gerechtfertigt, wenn es sich um neu angelegte Straßen handelt, weil sie dann erstmals die Möglichkeit erhalten, ihr Grundstück auch mit Fahrzeugen zu erreichen. Bei einer seit Jahrzehnten bestandenen „Sandpiste“ bestand diese Möglichkeit aber auch schon früher. Dann sollten die Anlieger auch darauf vertrauen dürfen, dass aufgrund der langjährigen Benutzungsmöglichkeit keine Erschließungsbeitragspflichten mehr für die Fahrbahn, die Entwässerung, den Gehweg und das Straßenbegleitgrün entstehen werden. Erfolgt gleichwohl eine Heranziehung, führt dies bei den Betroffenen häufig zu Unverständnis und untergräbt das Vertrauen in die Rechtsordnung. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit ist es geboten, sog. „Sandpisten“ von der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen auszunehmen. Im Übrigen werden auch bei Landes- und Bundesstraßen keine Erschließungsbeiträge erhoben.

 

Eintragungszeitraum

Das Volksbegehren kann durch alle eintragungsberechtigten Bürgerinnen und Bürger ab dem

 

12. Oktober 2021 bis zum 11. April 2022

 

durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden.

Eintragungsberechtigung

Das Volksbegehren kann gemäß § 16 des Volksabstimmungsgesetzes des Landes Brandenburg (VAGBbg) i. V. m. § 2 Abs. 1 VAGBbg von allen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes durch Eintragung in die Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung unterstützt werden, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist nach §§ 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes zur Wahl des Landtages wahlberechtigt sind.


Wahlberechtigt, und damit eintragungsberechtigt, sind daher alle Deutschen, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 11. April 2006

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 12. April 2006 geboren sind,
     
  • seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie
     
  • nicht nach § 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Unterstützungsmöglichkeiten des Volksbegehrens 

A) Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in Eintragungslisten

 

Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten in den folgenden Eintragungsräumen der Abstimmungsbehörde bis Montag, den 11. April 2022, 16 Uhr unterstützt werden:

 

Eintragungsraum:

Stadt Lübbenau/Spreewald

 

Rathaus, Bürgerbüro (Erdgeschoss)

 

Kirchplatz 1

 

03222 Lübbenau/Spreewald

 

Eintragungszeiten:

Montag

9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr

 

Dienstag

9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

 

Mittwoch

Termine nach Vereinbarung

 

Donnerstag

9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr

 

Freitag

Termine nach Vereinbarung


Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen (§ 7 Absatz 1 Volksbegehrensverfahrensverordnung - VVVBbg).

 

Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen. Eine Eintragung kann nach § 18 Absatz 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden.

 

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen.

 

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberechtigte Person auszustellen.


B) Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung 

 

Neben der Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen.


Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antragstellenden Person entgeltfrei übersandt. Ein entsprechendes Antragsformular steht Ihnen auf dieser Seite zum Download zur Verfügung.

 

Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.

 

Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden.


Die Rücksendung der Eintragungsbriefe, sofern sie sich in amtlichen Briefumschlägen befinden, ist für die Bürgerinnen und Bürger entgeltfrei.


Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen. Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat.

 

Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 11. April 2022, um 16:00 Uhr eingeht. 

 

Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

[veröffentlicht am 28.09.2021]

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