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Hundehaltung

Zum 01.07.2024 ist die neue ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung – HundehV) in Brandenburg in Kraft getreten.

 

 

Gemäß § 2 Abs. 2 der Hundehalteverordnung des Landes Brandenburg (HundehV) ist das Halten aller Hunde unabhängig der Größe und des Gewichtes unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

Die dauerhafte Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip-Transponder gemäß ISO-Standard ist aufgrund des § 2 HundehV verpflichtend. Die Mirkochip-Nummer muss der Ordnungsbehörde mitgeteilt werden.

 

Hierzu finden Sie das Formular zur ordnungsrechtlichen Anzeige der Hundehaltung und die Hundehalteverordnung (HundehV):

 

 

 

Weiterhin muss der Hund außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband oder Geschirr mit dem Vor- und dem Zunamen sowie der gegenwärtigen Anschrift der Halterin oder des Halters tragen.

Verunreinigungen, die durch den Hund verursacht werden, sind durch den Hundehalter/ die Hundehalterin unverzüglich und schadlos zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

Weitere Hinweise über die Rechte und Pflichten eines Hundehalters sowie Verhaltensregeln im Umgang mit Hunden entnehmen Sie bitte der Hundehalteverordnung.


Hundehaltung in der Öffentlichkeit der Stadt Lübbenau/Spreewald

 

Auszug aus der Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Lübbenau/Spreewald

 

§ 16 Tierhaltung

 

(1) Tiere dürfen durch aufsichtsfähige Personen nur so kontrolliert gehalten werden, dass Gefährdungen für Dritte sich damit nicht verbinden.

 

(2) Das Halten gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art ist dem Amt für öffentliche Ordnung anzuzeigen. Diese Tiere dürfen auf Straßen und in Anlagen nicht mitgeführt werden.

 

§ 17 Hunde und Katzen

(1) Hunde und Katzen dürfen Straßen und Anlagen nicht verunreinigen. Halter oder sonst Verantwortliche sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet.

 

(2) Das Mitführen von Hunden und Katzen auf Spielplätzen ist untersagt.

(3) Das Füttern von wildlebenden und fremden Tieren ist verboten.


Die Anmeldung eines Hundes muss ebenfalls steuerrechtlich erfolgen, alle Informationen und entsprechende Formulare finden Sie unter nachfolgendem Link:

 

Informationen zur Hundesteuer finden Sie hier.

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Kultursommer

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