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Hundehaltung

 Formulare und Satzungen 

In der Ordnungsbehördlichen Verordnung des Landes Brandenburg über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehV) erfahren Sie mehr über die Verhaltensregelungen eines Hundebesitzers gegenüber anderen Mitmenschen.

 

Bitte beachten Sie insbesondere diese wichtigen Regeln, damit Ihnen im Kontakt mit anderen Bürgern keine Probleme entstehen. (Auszug aus §§ 2 und 3)

 

§ 2 Führen von Hunden

(1) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Hundeführer hat den Hund ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen. Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 12 besitzen und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 11 für den zu führenden gefährlichen Hund oder einen anderen gefährlichen Hund erbracht haben.

 

(2) Eine Person darf nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig führen.

 

Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur einen Hund führen. Ein gefährlicher Hund darf nicht gleichzeitig mit einem oder mehreren anderen Hunden geführt werden.

 

(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters tragen. Gefährliche Hunde, die im Land Brandenburg gehalten werden, haben darüber hinaus am Halsband eine Plakette deutlich sichtbar zu tragen. Diese Plakette ist rot, kreisrund, zeigt das Landeswappen und die Schrift erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern.

 

Hunde im Sinne des § 8 Abs. 3, für die ein Negativzeugnis erteilt wurde, haben ebenfalls eine Plakette deutlich sichtbar am Halsband zu tragen.

 

Diese Plakette ist grün, kreisrund, zeigt das Landeswappen und die Schrift erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern.

 

(4) Der Führer eines gefährlichen Hundes hat die Erlaubnisnach § 10 außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden auszuhändigen. Der Führer eines Hundes im Sinne des § 8 Abs 3 hat außerhalb des befriedeten Besitztums das Negativzeugnis mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden auszuhändigen.

 

und

§ 3 Leinenpflicht und Maulkorbzwang

(1) Hunde sind

  1. bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  2. auf Sport- oder Campingplätzen,
  3. in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
  4. in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und
  5. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen

 

so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen.


Hundehaltung in der Öffentlichkeit der Stadt Lübbenau/Spreewald

 

Auszug aus der Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Lübbenau/Spreewald

 

§ 16 Tierhaltung

 

(1) Tiere dürfen durch aufsichtsfähige Personen nur so kontrolliert gehalten werden, dass Gefährdungen für Dritte sich damit nicht verbinden.

 

(2) Das Halten gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art ist dem Amt für öffentliche Ordnung anzuzeigen. Diese Tiere dürfen auf Straßen und in Anlagen nicht mitgeführt werden.

 

§ 17 Hunde und Katzen

(1) Hunde und Katzen dürfen Straßen und Anlagen nicht verunreinigen. Halter oder sonst Verantwortliche sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet.

 

(2) Das Mitführen von Hunden und Katzen auf Spielplätzen ist untersagt.

(3) Das Füttern von wildlebenden und fremden Tieren ist verboten.


Informationen zur Hundesteuer finden Sie hier.

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