Hundesteuer
Grundlage hierfür ist die Satzung der Stadt Lübbenau/Spreewald über die Erhebung der Hundesteuer, welche am 01.01.2025 in Kraft getreten ist. Steuerpflichtig sind alle Hundehalter, deren Hunde den dritten Lebensmonat vollendet haben und im Stadtgebiet und deren Ortsteilen gehalten werden.
Formulare und Satzungen
Weitere Links zum Thema:
Ansprechpartner der Stadt Lübbenau/Spreewald
Steuern/Abgaben
Zimmer C 1.17 und C 1.18
Telefon: (03542) 85-217, (03542) 85-218 und (03542) 85-219
E-Mail:
Stadt Lübbenau/Spreewald
Steuern/Abgaben
Kirchplatz 1
03222 Lübbenau/Spreewald
Wichtige Hinweise zu Formularen und Satzungen
Anmeldung des Hundes:
Steuerpflicht entsteht am ersten Tag des auf den Beginn der Hundehaltung folgenden Kalendermonats
schriftlich, per E-Mail, persönlich zu den Sprechzeiten oder vorheriger Terminvereinbarung
innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Hundehaltung bzw. des Zuzugs
steuerbefreit sind (auf Antrag):
Hunde, die zum Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen: aG, Bl, Gl, TBl oder H) dienen
Herdengebrauchshunde, die zum Schutz von Tierherden gehalten werden
Hunde, die zum Verkauf in gewerblichen Tierhandlungen bzw. Zoofachgeschäften bestimmt sind
steuerermäßigt werden (auf Antrag):
Hunde, die zur Bewachung von Grundstücken, die 300m Luftlinie vom nächsten bewohnten Grundstück entfernt ist, benötigt werden (nur für den ersten Hund)
Hunde, die nachweislich als Jagdhunde verwendet werden (gilt für maximal zwei Hunde)
Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, oder Rettungshunde verwendet werden (nur für den ersten Hund)
Hunde, die bei der Ausübung des Wachdienstes benötigt werden (nur für den ersten Hund)
Hunde, die von Personen gehalten werden, die hilfebedürftigt sind (nur für den ersten Hund) (§9 SGB II; §41 SGB XII)
Angaben zu:
Rasse
Fellfarbe
Wurfdatum
Rufname des Hundes
Geschlecht
Chip (Transponder)-Nr.
Beginn der Hundehaltung
Abmeldung des Hundes:
Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund verkauft oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht
kann kein genauer Zeitpunkt nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung
die Hundemarke ist mit abzugeben
Angaben zu:
Rasse
Name
Ende der Hundehaltung
Begründung der Abmeldung (verendet, eingeschläfert, entlaufen, abgegeben an ...)
Bei Abgabe des Hundes an einen neuen Besitzer: Name und Anschrift des neuen Besitzers
Fälligkeit der Hundesteuer:
die Steuer wird als Jahressteuer erhoben
die Festsetzung erfolgt durch Bescheid oder öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für ein Kalenderjahr
vierteljährlich fällig (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.) oder jährlich (01.07.)
Steuersätze:
a) für den ersten Hund - 65,00 €
b) für den zweiten Hund - 95,00 €
c) für jeden weiteren Hund - 115,00 €
d) für den ersten gefährlichen Hund - 500,00 €
e) für jeden weiteren gefährlichen Hund - 600,00 €
Gefährliche Hunde:
Als gefährliche Hunde werden die Hunde besteuert, welche von den Ordnungsbehörden nach § 5 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 24.06.2024 eingestuft werden.











