Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen die Wohnkosten bereits enthalten sind z. B. :
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II)
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben alleinlebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach Anspruch auf BAföG oder BAB haben, auch dann wenn die Leistung wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.
Haben sich Ihre finanziellen Situationen oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert bzw. verändert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen. Bei einer Verbesserung der finanziellen Situation oder Ihrer Lebensumstände, kann es jedoch auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen. Auch der Auszug eines oder aller Haushaltsmitglieder ist unverzüglich mitzuteilen.
Zur Vermeidung der rechtswidrigen Inanspruchnahme des Wohngeldes wird der automatisierte Datenabgleich im Wohngeldverfahren nach § 33 Absatz 5 (WoGG) bundesweit durchgeführt. Die Wohngeldbehörde wird regelmäßig für Zeiträume, für die Wohngeld bewilligt wurde, im Wege des Datenabgleiches überprüfen, ob zum Haushalt rechnende Personen folgende Leistungen beantragt haben
Bürgergeld und Zuschüsse nach § 27 Absatz 3 SGB II
ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder bestand
ob und in welcher Höhe Leistungen der Renten-und Unfallversicherung gezahlt worden sind
ob und in welcher Höhe vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge erzielt wurden
ob ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nicht mehr in der Wohnung gemeldet ist, für die Wohngeld geleistet wurde
Verstöße gegen die Mitteilungspflichten sowie unrichtige bzw. unterlassene Angaben im Antragsverfahren, die den Anspruch auf Wohngeld mindern würden, können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.000 € bzw. als Straftat geahndet werden.