Antrag auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (Wohnberechtigungsschein)
Der Wohnberechtigungsschein (WBS) berechtigt den Haushalt zum Bezug einer sozial geförderten Wohnung in ganz Brandenburg. Geförderte Wohnungen unterliegen der Mietpreis- und Belegungsbindung und können nur mit der Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) bezogen werden. Ziel der sozialen Wohnraumförderung ist die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalten, insbesondere mit Kindern, älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen, Personen in sozialen Notlagen, Studierenden und Auszubildenden.
Die Entscheidung zu Anträgen auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung für das Land Brandenburg erfolgt unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens aller mitziehenden Familien- bzw. Haushaltsangehörigen Personen abzüglich jeweils zulässiger Frei- und Abzugsbeträge.
Einkommensgrenze
Bei der Vergabe eines WBS werden folgende Bezugsberechtigungen unterschieden:
WBS zum Bezug einer Sozialwohnung, die im öffentlich geförderten Wohnungsbau einschließlich der Förderung von Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen errichtet wurde (1. Förderweg) bei Einhaltung der Einkommensgrenze nach § 22 (2) BbgWoFG
Bescheinigung für die Bezugsberechtigung einer Wohnung, mit zulässiger Einkommensüberschreitung von 20 % nach § 1 BbgWoFEGV
Haushaltsgrößen
Einkommensgrenzen in € nach § 22 (2) BbgWoFG
Einpersonenhaushalt
15.600 €
Zweipersonenhaushalt
22.000 €
jede weitere Person
4.900 €
jedes Kind
2.000 €
Angemessene Wohnungsgröße
Der WBS wird in Abhängigkeit von der angemessenen Wohnungsgröße, das heißt nach Anzahl der Räume bzw. Wohnfläche vergeben.
Haushaltsgrößen
Wohnräume oder Wohnflächen
Einpersonenhaushalt
2
50 m²
Zweipersonenhaushalt
2
65 m²
Dreipersonenhaushalt
3
80 m²
Vierpersonenhaushalt
4
90 m²
Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Fläche um je 10 m². Auf Antrag kann im Einzelfall ein zusätzlicher Raumbedarf von einem Wohnraum oder 10 m² zuerkannt werden.
Wird die Einkommensgrenze um mehr als 20 Prozent überschritten, kann kein WBS erteilt werden. Ist die zukünftige Wohnungsgröße für die Anzahl der mitziehenden Haushaltsmitglieder nicht angemessen, muss eine andere angemessene Wohnung gesucht werden. Bei begründeten Einzelfällen kommt in Absprache mit dem Vermieter die Beantragung einer Freistellung mit einer monatlich zu leistenden Ausgleichszahlung in Betracht.
Dem ausgefüllten Antragsformular müssen Sie noch folgende Nachweise beifügen:
Exposé der zukünftigen Wohnung (Information des Vermieters über die Größe, Wohnfläche und Miete der zukünftigen Wohnung)
Einkommensnachweise der letzten 12 Monate (z.B. Bewilligungsbescheide Arbeitslosengeld I oder II, Grundsicherung, BAföG – Bescheid, Nachweis über Unterhaltszahlungen, aktueller Rentenbescheid Elterngeldbescheid, für Selbständige: Steuerbescheid oder Gewinn- und Verlustrechnung)
Nachweis Schwerbehinderung, Pflegegrad
bei Unterhaltsverpflichtungen: Zahlungsnachweise der letzten 12 Monate, Unterhaltstitel