Antrag auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung
Die Entscheidung zu Anträgen auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) für das Land Brandenburg erfolgt unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommen aller mitziehenden Familien – bzw. Haushaltsangehörigen Personen, abzüglich jeweils zulässiger Frei –und Abzugsbeträge.
- bei Einhaltung der Einkommensgrenze nach § 9 (2) WoFG, Erteilung eines WBS zum Bezug einer Sozialwohnung oder sonstig geförderten Wohnung ( sog. 1. Förderweg)
- bei Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 9(2) WoFG bis max. 60 %, Erteilung einer Bescheinigung für den Bezug einer Wohnung des sogenannten 3. Förderweges
Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Fläche um je 10 qm. Auf Antrag kann im Einzelfall ein zusätzlicher Raumbedarf von 1-WR oder 10 qm zuerkannt werden.
Formular:
Ansprechpartner in der Stadt Lübbenau/Spreewald
Wohngeldstelle
Zimmer B 1.18 / Zimmer B 1.17
Telefon (03542) 85-314 und (03542) 85-328
Fax (03452) 85-500
Stadt Lübbenau/Spreewald
Wohngeldstelle
Kirchplatz 1
03222 Lübbenau/Spreewald
Wichtige Hinweise zum Antragsverfahren:
Unterlagen
Dem ausgefüllten Antragsformular müssen Sie noch folgende Nachweise beifügen:
- Information zur zukünftigen Wohnung mit Angaben zu Größe, Wohnfläche u. Miete vom Vermieter bzw. Exposé
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
- Bewilligungsbescheide Arbeitslosengeld I oder II, Grundsicherung
- BaföG – Bescheid Nachweis über Unterhaltszahlungen
- akt. Rentenbescheid Elterngeldbescheid
- Nachweis Schwerbehinderung, Pflegegrad
- für Selbständige Steuerbescheid oder Gewinn- Verlustrechnung
Gebühren
15,00 Euro
Zahlung: in bar oder per EC-Karte
Rechtsgrundlagen
Bearbeitungszeit
zwei bis vier Wochen
Hinweise
- Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder volljährige Bürger. Alle mitziehenden Personen müssen Familien– bzw. Haushaltsangehörige sein.
- Es kann nur ein Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden, und zwar für den angestrebten Hauptwohnsitz.
- der Wohnberechtigungsschein gilt für 1 Jahr
- der erteilte Bescheid gilt nur für das Land Brandenburg
- Die Aushändigung des Wohnberechtigungsscheines für den Bezug einer Sozialwohnung erfolgt erst nach Zahlung der Gebühr in Höhe von 15,00 EURO. Hierfür ist es notwendig unter den angegebenen Kontakten/Telefonnummern ein Termin zu vereinbaren.
Weitere Links