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Spielautomatensteuer

Grundlage zur Erhebung ist die Satzung über die Erhebung einer Spielautomatensteuer (Spielautomatensteuersatzung) der Stadt Lübbenau/Spreewald, welche am 01.01.2016 in Kraft getreten ist.
  1. Gegenstand der Spielautomatensteuer ist der Aufwand für die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie Spieleinrichtungen, die öffentlich zugänglich sind und falls dort die Möglichkeit von Geldgewinnen besteht oder
  2. das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie Spieleinrichtungen ähnlicher Art (z.B. Personalcomputer), die öffentlich zugänglich sind und soweit die Möglichkeit von Geldgewinnen nicht besteht.

 

Satzungen/Formulare/Wichtige Dokumente

Ansprechpartner der Stadt Lübbenau/Spreewald

Kurbeitrag/Spielautomatensteuer

Zimmer C 1.17
Telefon: 03542 85-218

E-Mail:

 

Stadt Lübbenau/Spreewald

Kurbeitrag/Spielautomatensteuer

Kirchplatz 1

03222 Lübbenau/Spreewald


 

Wichtige Hinweise zur Spielautomatensteuer

Anmeldung der Spielautomaten:

  • Steuerpflicht beginnt mit dem Aufstellen eines Spielgerätes an einem oben genannten Aufstellort
  • eine Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck bei der Stadt Lübbenau/Spreewald einzureichen (Anmeldebogen und Anlagebogen)
  • das Aufstellen, der Austausch oder die Außerbetriebnahme von Apparaten und anderen Spieleinrichtungen sind innerhalb eines Monats auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen (Änderungsbogen)
  • steuerbefreit sind:
  1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind
  2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten u. ä. Veranstaltungen bereitgehalten werden
  3. Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen, Billardtische, Darts-Spielgeräte und Tischfußballgeräte
  4. Personalcomputer, mit denen in erster Linie ein öffentlicher Zugang zum Internet ermöglicht werden soll, auch wenn die Möglichkeit besteht, dort Spiele auszuführen

Abmeldung der Spielautomaten:

  • Steuerpflicht endet mit Ablauf des Tages, an dem das Spielgerät endgültig entfernt wird
  • bei verspäteter Anzeige der endgültigen Entfernung des Spielgerätes gilt als Tag der Beendigung der Aufstellung der Tag des Eingangs der Anzeige

Berechnung der Spielautomatensteuer:

  • bei Spielautomaten mit Geldgewinn bemisst sich die Spielgerätesteuer nach dem Spieleinsatz bzw. Spielentgelt aller Spieler abzüglich evtl. ausgezahlter Gewinne und sonstiger Geldrückgaben
  • bei Spielautomaten ohne Geldgewinn bemisst sich die Spielgerätesteuer nach der Anzahl der aufgestellten Apparate und Spieleinrichtungen
  • der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen und durch Nachweise zu belegen (Zählwerkausdruck)
  • die berechnete Steuer ist an die Stadtkasse zu entrichten

Fälligkeit der Spielautomatensteuer:

  • der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes
  • vierteljährlich fällig, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (15.04., 15.07., 15.10., 15.01.)
  • Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt bzw. seiner Mitwirkungspflicht oder Glaubhaftmachung nicht nachkommt

Steuersätze

Aufstellungsort, Aufstellungsart Spiel- und Geschlichkeitsapparate  
  mit Geldgewinnen ohne Geldgewinne
in Spielhallen 12% der Bemessungsgrundlage (Saldo 2 des Zählwerkausdruckes) 30,00 €
in Gasstätten 10% der Bemessungsgrundlage (Saldo 2 des Zählwerkausdruckes) 21,00 €
mit Jugendschutz 10% der Bemessungsgrundlage (Saldo 2 des Zählwerkausdruckes) 150,00 €

 

Veranstaltungen in Lübbenau/Spreewald

Wort- und Bildmarke "Lübbenau - Top of Spreewald"

 

 

Kultursommer

Wichtige Links auf einen Blick

Öffnungszeiten
Mo:

9:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr

Di:

9:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr

Mi:

Termin nach Vereinbarung

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Kontakt
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Telefon: 03542 85-0
Telefax: 03542 85-500
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