Grundsteuer
Das Grundsteuergesetz (GrStG) ermächtigt die Gemeinden und Städte, auf die in ihrem Gebiet liegenden bebauten, unbebauten sowie land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen Grundsteuern zu erheben.
- Grundsteuer A: land- und forstwirtschaftliche Flächen
- Grundsteuer B: bebaute und unbebaute Grundstücke
Arten für bebaute Grundstücke:
- Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke)
- Garagen
- Gärten
- private Grundstücke
- Geschäftsgrundstücke
Grundsteuerreform:
- Die Finanzämter bewerten auf einer Grundlage einer Gesetzesänderung ab 1. Juli 2022 alle Grundstücke in Deutschland
- Die Neubewertung ist notwendig, damit Städte und Gemeinden ab 2025 die Grundsteuer nach Wertverhältnissen berechnen können
- Weitere Informationen gibt es auf auf folgender Seite
Festsetzung und Fälligkeit der Grundsteuer:
- die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt durch Bescheid (bei erstmaliger Festsetzung oder Änderung der Grundsteuer) oder öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt
- vierteljährlich fällig (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) oder jährlich (01.07.)
Ansprechpartner der Stadt Lübbenau/Spreewald
Steuern/Abgaben
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