Grundsteuer
Das Grundsteuergesetz (GrStG) ermächtigt die Gemeinden und Städte, auf die in ihrem Gebiet liegenden bebauten, unbebauten sowie land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen Grundsteuern zu erheben.
Grundsteuer A: land- und forstwirtschaftliche Flächen
Grundsteuer B: bebaute und unbebaute Grundstücke
Arten für bebaute Grundstücke:
Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke)
Garagen
Gärten
private Grundstücke
Geschäftsgrundstücke
Grundsteuerreform:
Die Finanzämter bewerten auf einer Grundlage einer Gesetzesänderung ab 1. Juli 2022 alle Grundstücke in Deutschland
Die Neubewertung ist notwendig, damit Städte und Gemeinden ab 2025 die Grundsteuer nach Wertverhältnissen berechnen können
Weitere Informationen gibt es auf auf folgender Seite
Festsetzung und Fälligkeit der Grundsteuer:
die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt durch Bescheid (bei erstmaliger Festsetzung oder Änderung der Grundsteuer) oder öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt
vierteljährlich fällig (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) oder jährlich (01.07.)
Informationen zum Steuerzahlungstermin 15. Mai 2024
Ansprechpartner der Stadt Lübbenau/Spreewald