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Grundsteuer

Das Grundsteuergesetz (GrStG) ermächtigt die Gemeinden und Städte, auf die in ihrem Gebiet liegenden bebauten, unbebauten sowie land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen Grundsteuern zu erheben.

  • Grundsteuer A: land- und forstwirtschaftliche Flächen

  • Grundsteuer B: bebaute und unbebaute Grundstücke

 

Arten für bebaute Grundstücke:
  • Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke)

  • Garagen

  • Gärten

  • private Grundstücke

  • Geschäftsgrundstücke

 

Grundsteuerreform:
  • Die Finanzämter bewerten auf einer Grundlage einer Gesetzesänderung ab 1. Juli 2022 alle Grundstücke in Deutschland

  • Die Neubewertung ist notwendig, damit Städte und Gemeinden ab 2025 die Grundsteuer nach Wertverhältnissen berechnen können

  • Weitere Informationen gibt es auf auf folgender Seite

 

Festsetzung und Fälligkeit der Grundsteuer:
  • die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt durch Bescheid (bei erstmaliger Festsetzung oder Änderung der Grundsteuer) oder öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt

  • vierteljährlich fällig (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) oder jährlich (01.07.)

 

Informationen zum Steuerzahlungstermin 15. Mai 2024


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