Gewerbesteuer
Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.
Berechnung der Gewerbesteuer:
das Ergebnis der vom Gewerbebetrieb aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung zum jeweiligen Geschäftsjahr wird mit der Einkommens- und Körperschaftssteuererklärung beim Finanzamt eingereicht
mit Abzug eines Freibetrages nach dem Gewerbesteuergesetz ergibt sich der Gewerbeertrag
der Freibetrag (max. 24.500 €) wird nur bei natürlichen Personen und Personengesellschaften abgezogen
der Gewerbeertrag wird mit einem Prozentsatz (Steuermesszahl 3,5%) multipliziert, dadurch ergibt sich ein Messbetrag
der resultierende Messbetrag wird mit dem Gewerbesteuermessbescheid für das jeweilige Geschäftsjahr vom Finanzamt der zuständigen Kommune und dem Gewerbetreibenden mitgeteilt
die von der Stadt errechnete Gewerbesteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages des Finanzamtes und des aktuellen Hebesatzes der Kommune (aktuelle Haushaltssatzung siehe unter Ortsrecht)
in den Fällen, in denen sich ein Gewerbebetrieb über mehere Gemeinden erstreckt, ist der Gewerbesteuermessbetrag nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zu zerlegen
Fälligkeit der Gewerbesteuer:
die Festsetzung erfolgt durch Bescheid für ein Wirtschaftsjahr
die Gewerbesteuervorauszahlung erfolgt vierteljährlich (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.)
die Abrechnung erfolgt nach Bearbeitung der Steuererklärung durch das zuständige Finanzamt (durch Bescheid)
Informationen zum Steuerzahlungstermin 15. November 2024
Ansprechpartner der Stadt Lübbenau/Spreewald