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Landkreis passt Allgemeinverfügung an - Notbetreuung in Grund- und Förderschulen ab 4. Januar

Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz hat seine Allgemeinverfügung angepasst. Es wurde durch die Anpassung klargestellt, dass in Oberspreewald-Lausitz die Ausgangsbeschränkungen des Landes Brandenburg gelten.

 

Darüber hinaus hat die 3.SARS-CoV-2-EindV eine Notbetreuung in Schulen eingeführt, die erst in der Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 18.12.2020 konkretisiert wurde. Hierzu waren in der Allgemeinverfügung Anpassungen der Regelungen zur Notbetreuung erforderlich, um Widersprüche zur 3.SARS-CoV-2-EindV aufzulösen.

 

Eine Lesefassung der Allgemeinverfügung ist auf der Website des Landkreises veröffentlicht.

 

Notbetreuung in den Grund- und Förderschulen ab 4. Januar

 

Neben der Notbetreuung in den Angeboten der Kindertagesbetreuung findet ab Montag, 4. Januar 2021, die Notbetreuung für Kinder der ersten bis vierten bzw. fünften und sechsten Jahrgangsstufe entsprechend der Vorgabe des Landes Brandenburg während der Schulzeit in der Zuständigkeit der Grund- bzw. Förderschulen statt.

 

Für Schüler der 1. bis 4. Klasse mit einem Notbetreuungsanspruch wird eine Notbetreuung in der Schule organisiert. Die Notbetreuung in der Schule umfasst die Unterrichtszeit der Jahrgangsstufe des jeweils regulären Schultages. Der Hort organisiert für die Kinder der ersten bis vierten bzw. fünften und sechsten Jahrgangsstufe außerhalb der Unterrichtszeit (z. B. Früh- und Nachmittagshort) eine Notbetreuung im Rahmen der Kindertagesbetreuung. Schulpflichtige Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben lediglich einen Anspruch auf Notbetreuung, wenn mindestens ein Personensorgeberechtigter bzw. ein sonstiger Erziehungsberechtigter, sofern das Kind bei diesem lebt, im medizinischen oder pflegerischen Bereich oder im Auftrag des Landkreises als Gesundheitsbehörde zur unmittelbaren Pandemiebekämpfung tätig ist. Vorrang hat die häusliche Betreuung.

 

Eltern, die einen Anspruch auf Notbetreuung ihrer Kita- bzw. Grundschulkinder haben, müssen weiterhin wie bisher den „Antrag auf Notbetreuung“ ausfüllen und bei den Einrichtungen bzw. Schulen abgeben. Der Landkreis hat das Antragsformular zur Notbetreuung für Kinder im Kita/ Grundschulbereich überarbeitet. In dem Antrag ist aufgeführt, in welchen Fällen ein Anspruch auf Notbetreuung besteht (Zwei-Eltern-/Ein-Elternregelung bei Systemrelevanz; Kindeswohlgefährdung).

Mit dem Antrag kann sowohl der Betreuungsbedarf während der Schulzeit innerhalb der Schule sowie der Betreuungsbedarf im Rahmen der Kindertages- bzw. Hortbetreuung angegeben werden.

 

Bereits eingereichte Anträge auf Notbetreuung behalten Ihre Gültigkeit, sofern sich keine geänderte Anspruchsgrundlage ergibt.

 

Weitere abweichende Regelungen in OSL zu Schulen und Kindertagesbetreuung haben Bestand

 

In seiner aktuell geltenden Allgemeinverfügung über weitere Schutzmaßnahmen zur Absenkung des Infektionsgeschehens des Coronavirus SARS-CoV-2 (Allgemeinverfügung Schutzmaßnahmen) vom 10.12.2020, die bis zum 08.01.2020 gilt, regelt der Landkreis Oberspreewald-Lausitz auch mit Blick auf die Themen Kita und Schule strenge Maßnahmen, die über die Regelungen aus der Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg hinausgehen. Grund ist die nach wie vor hohe 7-Tage-Inzidenz im Landkreis.

 

Weitere Informationen finden Sie in der vollständigen Pressemitteilung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 28.12.2020. (externer Link)

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mo, 28. Dezember 2020

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