Geburt
Allgemeine Services zum Thema Geburten:
persönliche Beratung
Ausstellen der Geburtsurkunde und Geburtsbescheinigungen
Anerkennung der Vaterschaft
Erklärung zur Namensführung des Kindes
bei Hausgeburten:
Beurkundung der Geburt
Erklärung zur Namensführung des Kindes
Beurkundung einer Geburt im Ausland
Gebühren:
Sie erhalten vier Geburtsbescheinigungen, die Sie für den Antrag auf Elterngeld und Kindergeld, für die Taufe Ihres Kindes und Ihre Krankenkasse benötigen, gebührenfrei. Falls Sie noch weitere Exemplare benötigen, sind diese gebührenpflichtig.
Gebühr für eine Urkunde - 17,00 Euro
jede weitere Urkunde, wenn gleichzeitig beantragt - 8,50 Euro
Anerkennung der Vaterschaft - 36,00 Euro
getrennte Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft - 36,00 Euro
Erklärung zur Namensführung des Kindes nach § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB - gebührenfrei
alle anderen Erklärungen zur Namensführung des Kindes § 45 Abs. 1 PStG - 47,00 Euro
Beurkundung einer Geburt im Ausland - 89,00 Euro
bei Prüfung ausl. Recht, je nach Rechtslage - 35,00 Euro zusätzlich
Ansprechpartner der Stadt Lübbenau/Spreewald
Standesamt
Telefon (03542) 85-181, (03542) 85-182 und (03542) 85-183
Fax (03542) 85-500
Stadt Lübbenau/Spreewald
Standesamt
Kirchplatz 1
03222 Lübbenau/Spreewald
Geburtsbescheinigungen
Nach der Geburt Ihres Kindes stellt Ihnen das dafür zuständige Standesamt (hier meist Lübben (Spreewald) oder Cottbus) eine Geburtsurkunde aus. Damit wird nachgewiesen, wo und wann Ihr Kind geboren wurde. Dafür benötigt das Standesamt je nach Ihrer persönlichen Situation verschiedene Dokumente im Original. Wenn Ihr Kind im Krankenhaus geboren wird, erledigt dieses die Geburtsanzeige beim Standesamt automatisch, wenn Sie die entsprechenden Dokumente bei sich bzw. im Krankenhaus abgegeben haben. Nach der Beurkundung erhalten Sie diese zurück.
Eine Geburtsurkunde kann hier online angefordert werden
Benötigte Unterlagen
1. Bei unverheirateten Eltern
Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters
Vaterschaftsanerkennung, ggf. Sorgeerklärung
Personalausweise
2. Verheiratete Eltern
Eheurkunde
Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters
Personalausweise
3. Die Mutter ist geschieden oder verwitwet
Eheurkunde der Mutter
rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten
Geburtsurkunden von Vater und Mutter
Vaterschaftsanerkennung, ggf. Sorgeerklärung
Personalausweise
Wichtige Hinweise
Sind Vater und Mutter des Kindes unverheiratet, sollte man sich vor der Geburt Gedanken darüber machen, welchen Familiennamen das Kind erhalten soll. Der Familienname des ersten Kindes ist verbindlich für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Anerkennung der Vaterschaft
Bei verheirateten Ehepaaren gilt der Ehemann als rechtlicher Vater des Kindes. Ist die Mutter hingegen unverheiratet, wird die Vaterschaft nur durch eine offizielle Vaterschaftsanerkennung rechtlich akzeptiert. Diese Erklärung können Eltern bereits vor der Geburt beim Standesamt abgeben. Sie ist von Mutter und Vater zu unterschreiben und wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
ANE-Elternbriefe Brandenburg
Kostenlos und direkt per Post nach Hause kommen die insgesamt 46 vom Arbeitskreis Neue Erziehung e. V. (ANE) herausgegebenen Elternbriefe. Sie sind voller Informationen und Tipps, motivieren und stärken die Erziehungskompetenz und begleiten damit die Eltern auf ganz eigene Art und Weise bei der Erziehung ihres Kindes von der Geburt bis zum 8. Lebensjahr.
Weitere Infos unter www.ane.de











