Volksbegehrens „Bürgernähe erhalten – Kreisreform stoppen“
Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens „Bürgernähe erhalten – Kreisreform stoppen“
Die Vertreter der Volksinitiative „Bürgernähe erhalten - Kreisreform stoppen“ haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht.
Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ab dem
29. August 2017 bis zum 28. Februar 2018
durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden.
Wortlaut des Volksbegehren in sorbischer Sprache
Elektronische Beantragung eines Eintragungsscheins für das Volksbegehren "Bürgernähe erhalten - Kreisreform stoppen"
Neben der persönlichen Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten hat jeder Eintragungsberechtigte die Möglichkeit, durch briefliche Eintragung das Volksbegehren zu unterstützen. Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden auf Antrag durch die zuständige Abstimmungsbehörde der Gemeinde, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, übersandt.
Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person (Ausnahmefall; siehe § 15 Abs. 6 VAGBbg) schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax 03542 85-501) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der zuständigen Abstimmungsbehörde gestellt werden.
Wer einen Eintragungsschein elektronisch beantragen möchte, kann mit dem hier angebotenen Formular die Unterlagen anfordern. Sie können das Formular am Computer ausfüllen, abspeichern und dann als Anlage per E-Mail an die Abstimmungsbehörde senden.