Geburt
Allgemeine Services zum Thema Geburten:
- persönliche Beratung
- Ausstellen der Geburtsurkunde und Geburtsbescheinigungen
- Anerkennung der Vaterschaft
- Erklärung zur Namensführung des Kindes
- bei Hausgeburten:
- Beurkundung der Geburt
- Erklärung zur Namensführung des Kindes
- Beurkundung einer Geburt im Ausland
Online-Formulare:
Gebühren:
- Gebührenfrei erhalten Sie vier Geburtsbescheinigungen, die Sie für den Antrag auf Elterngeld und Kindergeld, für die Taufe Ihres Kindes und Ihre Krankenkasse benötigen. Falls Sie noch weitere Exemplare brauchen, sind diese gebührenpflichtig.
- Auskünfte der Stadtverwaltung sind gebührenfrei.
- erste Urkunde - 15,00 Euro
- jede weitere Urkunde - 7,50 Euro
- Anerkennung der Vaterschaft - 30,00 Euro
- getrennte Zustimmung zur Anerkennung - 30,00 Euro
- Erklärung zur Namensführung des Kindes nach § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB - gebührenfrei
- alle Erklärungen zur Namensführung des Kindes § 45 Abs. 1 PStG - 37,00 Euro
- Beurkundung einer Geburt im Ausland - 80,00 Euro
bei Prüfung ausl. Recht, je nach Rechtslage - 30,00 Euro zusätzlich
Ansprechpartner der Stadt Lübbenau/Spreewald
Standesamt
Telefon (03542) 85-181, (03542) 85-182 und (03542) 85-183
Fax (03542) 85-500
Stadt Lübbenau/Spreewald
Standesamt
Kirchplatz 1
03222 Lübbenau/Spreewald
Geburtsbescheinigungen
Nach der Geburt Ihres Kindes stellt Ihnen das dafür zuständige Standesamt (hier meist Lübben (Spreewald) oder Cottbus) eine Geburtsurkunde aus. Damit wird nachgewiesen, wo und wann Ihr Kind geboren wurde. Dafür benötigt das Standesamt je nach Ihrer persönlichen Situation verschiedene Dokumente im Original. Wenn Ihr Kind im Krankenhaus geboren wird, erledigt dieses die Geburtsanzeige beim Standesamt automatisch, wenn Sie die entsprechenden Dokumente bei sich bzw. im Krankenhaus abgegeben haben. Nach der Beurkundung erhalten Sie diese zurück.
Benötigte Unterlagen
1. Bei unverheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters
- Vaterschaftsanerkennung, ggf. Sorgeerklärung
- Personalausweise
2. Verheiratete Eltern
- Eheurkunde
- Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters
- Personalausweise
3. Die Mutter ist geschieden oder verwitwet
- Eheurkunde der Mutter
- rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten
- Geburtsurkunden von Vater und Mutter
- Vaterschaftsanerkennung, ggf. Sorgeerklärung
- Personalausweise
Wichtige Hinweise
Sind Vater und Mutter des Kindes unverheiratet, sollte man sich vor der Geburt Gedanken darüber machen, welchen Familiennamen das Kind erhalten soll. Der Familienname des ersten Kindes ist verbindlich für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Anerkennung der Vaterschaft
Bei verheirateten Ehepaaren gilt der Ehemann als rechtlicher Vater des Kindes. Ist die Mutter hingegen unverheiratet, wird die Vaterschaft nur durch eine offizielle Vaterschaftsanerkennung rechtlich akzeptiert.Diese Erklärung können Eltern berits vor der Geburt beim Standesamt abgeben. Sie ist von Mutter und Vater zu unterschreiben und wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
ANE-Elternbriefe Brandenburg
Kostenlos und direkt per Post nach Hause kommen die insgesamt 46 vom Arbeitskreis Neue Erziehung e. V. (ANE) herausgegebenen Elternbriefe. Sie sind voller Informationen und Tipps, motivieren und stärken die Erziehungskompetenz und begleiten damit die Eltern auf ganz eigene Art und Weise bei der Erziehung ihres Kindes von der Geburt bis zum 8. Lebensjahr.
Weitere Infos unter www.ane.de