Wohngeld Antragsverfahren

Zur Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens wird Wohngeld gewährt. Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist und wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Wohngeld wird auf der Basis der sogenannten Wohngeldformel berechnet. Bei der Berechnung wird die tatsächliche Miete bis zu einem Höchstbetrag bezuschusst. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sogenannten Mietenstufen – für Lübbenau/Spreewald derzeit die Mietenstufe I. Neben der Miete spielt außerdem die Personenzahl des Haushalts und die Einnahmen dieser Personen eine Rolle. Das Wohngeld ist nur ein unterstützender Zuschuss. Das Wohngeld errechnet sich nicht nach dem Bedarf, der gedeckt werden muss. Es müssen Einnahmen oder zumindest Rücklagen vorhanden sein, aus denen der Lebensunterhalt bestritten wird. Sind diese nicht bis zu einem bestimmten Prozentsatz vorhanden, müssen andere Sozialleistungen beantragt werden (z.B. beim Jobcenter Leistungen nach dem SGB II oder beim Sozialamt Leistungen nach dem SGB XII).

Formulare

 

Aufgrund der derzeitigen anhaltenden Corona-Pandemie bitten wir bei Abgabe von Wohngeldanträgen oder fehlenden Unterlagen diese per Post oder E-Mail an einzureichen. In dringenden oder schwierigen Angelegenheiten ist eine Terminvereinbarung über unsere Kontaktdaten möglich.

 

Postanschrift:

Wohngeldstelle
Kirchplatz 1
03222 Lübbenau/ Spreewald

 

Wohngeldreform 2023

Das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung sieht eine umfassende Reform des Wohngeldgesetzes ab dem 01. Januar 2023 vor, um den steigenden Energiepreisen und der zunehmenden Mietbelastung entgegenzuwirken. Bereits 2021 erfolgte mit der Heizkostenentlastung eine Erhöhung des Wohngeldes als Ausgleich für die zu erwartenden höheren Heizkosten aufgrund der CO2-Bepreisung. Ab 2023 werden nun die Zuschüsse zu den Heizkosten stark angehoben, eine Klimakomponente zur Entlastung aufgrund höherer Mieten durch energetische Baumaßnahmen eingeführt, sowie Anpassungen der Wohngeldformel vorgenommen, welche u.a. zusätzlichen Haushalten einen Anspruch auf Wohngeld ermöglichen sollen.

 

Die Bearbeitungsdauer von Wohngeldanträgen beträgt in der Regel 6 bis 8 Wochen. Aufgrund der deutlich erhöhten Antragszahlen im Zusammenhang mit der Wohngeldreform 2023 kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Wir möchten Sie bitten, nach Abgabe des Antrags von Anrufen hinsichtlich des Bearbeitungsstandes abzusehen und bedanken uns schon jetzt für Ihr Verständnis.

 

Heizkostenzuschuss II

Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung gibt folgendes bekannt: „Brandenburg zahlt als eines der ersten Bundesländer das neue und erweiterte Wohngeld Plus bereits seit dem 1.1.2023 aus. Damit erhalten Wohngeldempfänger in Brandenburg bereits seit Anfang des Jahres höhere Bezüge. Dies ist besonders in diesen herausfordernden Zeiten ein wichtiger Beitrag, um die Lebenshaltungskosten abzufedern. Außerdem wurden in Brandenburg bereits die formalen Voraussetzungen getroffen, den Heizkostenzuschuss II – eine Einmalzahlung in Höhe von mindestens 415 Euro – zeitnah auszuzahlen. Nach derzeitigem Stand wird das im Frühjahr 2023 der Fall sein.“

 

Die Wohngeldstelle Lübbenau/Spreewald bittet darum, von weiteren Anfragen zum Heizkostenzuschuss aufgrund des erhöhten Antragsaufkommens seit Januar 2023 abzusehen. Ein separater Antrag zur Auszahlung muss nicht gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt automatisch, ein entsprechender Bescheid zur Auszahlung wird postalisch zugestellt.

 

Wohngeldstelle in neuen Räumen

Die Wohngeldstelle der Stadt Lübbenau/Spreewald ist vom 1. Obergeschoss in das Erdgeschoss des Rathauses gezogen. Ab sofort ist die Wohngeldstelle damit vorbei am Bürgerbüro im rechten Flur in den Räumen C0.11 und C0.12 des Erdgeschosses zu finden. Der Weg verkürzt sich damit und die Räume müssen nicht mehr mittels Treppe oder Fahrstuhl erreicht werden. 

 

Antragsformulare erhalten Sie auch im Bürgerservice der Stadt Lübbenau/Spreewald.

 

Ansprechpartner der Stadt Lübbenau/Spreewald

Wohngeldstelle

Zimmer C 0.11 / Zimmer C 0.12 / Zimmer A 0.08

Telefon (03542) 85-326, (03542) 85-327 und (03542) 85-328

Fax (03452) 85-500

E-Mail  

 

Stadt Lübbenau/Spreewald

Wohngeldstelle

Kirchplatz 1

03222 Lübbenau/Spreewald

Wohngeldrechner

Der Wohngeldrechner berechnet das Wohngeld gemäß Wohngeldgesetz anhand der Haushaltsgröße, dem Einkommen, der Miethöhe und dem Mietniveau an Ihrem Wohnort. Hier gelangen Sie auf eine externe Internetseite, auf der das Wohngeld schnell und einfach berechnet werden kann:  Wohngeldrechner

 

Wichtige Hinweise zum Antragsverfahren:

Voraussetzung

Hauptwohnung in Lübbenau/Spreewald

Antragsberechtigt sind:

  • Mieter einer Wohnung (erhalten Mietzuschuss) oder
  • Eigentümer einer Wohnung oder eines selbstgenutzten Eigenheims (erhalten Lastenzuschuss)
  • Bewohner von Heimen

Nachweise

Aktuelle Nachweise zur Miete bzw. Belastung, insbesondere:

  • Miet- oder Nutzungsvertrag
  • ggf. aktuelle Betriebskostenabrechnung
  • aktueller Zahlungsnachweis der Miete
  • Nachweis zur Zahlung von Kabelanschlussgebühren fürs Fernsehen (insofern nicht bereits in der Miete enthalten)
  • bei Eigentümern: Nachweise zu den bestehenden Darlehen, die für den Erwerb, Bau oder die Modernisierung des Eigenheims bzw. der Eigentumswohnung aufgenommen wurden
  • bei Eigentümern: aktueller Grundsteuerbescheid, Kaufvertrag, Grundbuchauszug, Wohnflächenberechnung, ggf. Verwalterkosten

 

Aktuelle Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder:

Einkommensnachweise der letzten 12 Monate wie z. B.

  • Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen
  • aktueller Rentenbescheid
  • aktueller Bescheid über andere Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Unterhaltsvorschuss, Kurzarbeitergeld, BAföG)
  • Nachweis über Unterhaltszahlungen
  • Nachweis über Zinsen oder andere Kapitalerträge (Sparkonten, Festgeld,  Fonds, Bausparverträge)
  • Nachweise bei Einmalzahlungen innerhalb der letzten drei Jahre

 

Sonstige Nachweise:

  • Schwerbehindertenausweis und/oder Nachweis über den bestehenden Pflegegrad
  • Unterhaltstitel
  • von beiden Elternteilen unterschriebene Vereinbarung zur Betreuung von Kindern (bei Wechselmodell)
  • ggf. Negativbescheid Wohngeld (bei Zuzug nach Lübbenau/Spreewald)
  • bei ausländischen Bürgern außerhalb der EU  gültigen Aufenthaltstitel
  • Nachweis über Werbungskosten (bitte das Formular "Erhöhte Werbungskosten" nutzen)

  • für Selbstständige:

    • Formular: Allgemeine Angaben eines Haushaltsmitgliedes zu seiner selbstständigen Tätigkeit

    • Formular: Angaben zum Gewinn eines Haushaltsmitgliedes mit selbstständiger Tätigkeit

Verfahrensablauf

Nach Einreichung Ihres Antrages und bei Vollständigkeit Ihrer Unterlagen erfolgt die Bearbeitung Ihres Antrages. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 6 bis 8 Wochen. Nach Bearbeitung erlässt die Wohngeldstelle einen Bescheid. Mit dem Bescheid erhalten Sie ebenfalls einen Nachweis für Ihre Kinder zur Beantragung der Leistungen für Bildung und Teilhabe. Um das Bildungs- und Teilhabepaket in Anspruch zu nehmen, wenden Sie sich bitte an den Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Schulverwaltungs- und Kulturamt, Knappenstraße 1, 01968 Senftenberg.

Fristen

Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats geleistet, in dem der Antrag bei der Behörde eingeht.

Wichtige Hinweise

Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen die Wohnkosten bereits enthalten sind z. B. :

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII

 

Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben alleinlebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach Anspruch auf BAföG oder BAB haben, auch dann wenn die Leistung wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.

 

Haben sich Ihre finanziellen Situationen oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert bzw. verändert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen. Bei einer Verbesserung der finanziellen Situation oder Ihrer Lebensumstände, kann es jedoch auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen. Auch der Auszug eines oder aller Haushaltsmitglieder ist unverzüglich mitzuteilen.

 

Zur Vermeidung der rechtswidrigen Inanspruchnahme des Wohngeldes wird der automatisierte  Datenabgleich im Wohngeldverfahren nach § 33 Absatz 5 (WoGG) bundesweit durchgeführt. Die Wohngeldbehörde wird regelmäßig für Zeiträume, für die Wohngeld bewilligt wurde, im Wege des Datenabgleiches überprüfen, ob zum Haushalt rechnende Personen folgende Leistungen beantragt haben

  • Bürgergeld und Zuschüsse nach § 27 Absatz 3 SGB II
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder bestand
  • ob und in welcher Höhe Leistungen der Renten-und Unfallversicherung gezahlt worden sind
  • ob und in welcher Höhe vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge erzielt wurden
  • ob ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nicht mehr in der Wohnung gemeldet ist, für die Wohngeld geleistet wurde

 

Verstöße gegen die Mitteilungspflichten sowie unrichtige bzw. unterlassene Angaben im Antragsverfahren, die den Anspruch auf Wohngeld mindern würden, können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.000 € bzw. als Straftat geahndet werden.