Feuer, Traditionsfeuer

Feuer auf eigenem Grundstück

Das eigene Feuer auf dem Grundstück oder im Garten ist grundsätzlich möglich, wenn bestimmte Vorschriften dabei eingehalten werden.
Kleinere Holzfeuer - von einem Meter mal einem Meter - im freien grundsätzlich auch ohne gemeindliche Ausnahmegenehmigung zulässig, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hierdurch nicht gefährdet oder belästigt werden. Eine Gefährdung oder Belästigung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die so genannten „Zehn goldenen Regeln für Feuer im Freien“ eingehalten werden:

 

Zehn goldene Regeln
  1. die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 Meter
  2. nur trockenes und naturbelassenes Holz verwenden
  3. bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind keine Holzfeuer entzünden
  4. Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist verboten.
  5. Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen
  6. Löschmittel immer bereithalten (zum Beispiel Wasser, Sand, Feuerlöscher)
  7. Brandbeschleuniger wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden, Explosionsgefahr!
  8. die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen
  9. bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen
  10. Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen

 

Größere Feuer, die diese Bedingungen nicht einhalten, sind ohne Ausnahmeerteilung der Gemeinde nicht zulässig.
Gartenabfälle, frischer Baum- und Strauchschnitt und Laub, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden. Es liegt hierfür eine Beseitigungspflicht von Abfällen vor, die nach Paragraf 27 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nur in zugelassenen Anlagen erfolgen darf.


Osterfeuer und andere Anzeige- bzw. Genehmigungspflichtige Feuer

Größere Feuer, wie Osterfeuer, Lagerfeuer oder sonstige Traditionsfeuer, sind beim Ordnungsamt anzeige-, genehmigungs- und kostenpflichtig. Für die Beantragung steht Ihnen das Formular Antrag auf Traditionsfeuer zur Verfügung. Der Antrag muss mindestens 1 Woche vor dem Brenntermin im Ordnungsamt eingegangen sein. Gegen Zahlung der Verwaltungsgebühr und der Unterschriftsleistung zur Bestätigung der gesetzlichen Vorgaben ist die Genehmigung persönlich abzuholen.

 

Formulare

Ansprechpartner in der Stadt Lübbenau/Spreewald

Kommunaler Ordnungsdienst

Telefon  (03542) 85-170(03542) 85-171(03542) 85-172, und (03542) 85-173

Fax (03542) 85-500

E-Mail  

 

Stadt Lübbenau/Spreewald

Kommunaler Ordnungsdienst

Kirchplatz 1

03222 Lübbenau/Spreewald

 


Was Sie beim Verbrennen im Freien beachten müssen

Für ein Feuer im Freien darf nur naturbelassenes, trockenes Holz, z.B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen u.ä verwendet werden. Gartenabfälle, wie Rasenschnitt, frischer Baum- u. Strauchschnitt und Laub, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden. Auch Holzabfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten u.ä. dürfen Sie weder verbrennen noch kompostieren.

 

Die Größe des Holzhaufens darf im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen. Nur bis zu dieser Größe ist das Abbrennen genehmigungsfrei. Entsprechend der Richtung und Stärke des Windes und den besonderen örtlichen Gegebenheiten achten Sie bitte auf einen ausreichenden Abstand zu brennbaren Materialien. Zum Schutz von Tieren ist der Brennstoffhaufen unmittelbar vor dem Anzünden umzuschichten. Rauchentwicklung kann zur Auslösung von kostenpflichtigen Fehlalarmen führen.