Auskunfts- & Übermittlungssperren
Auskunftssperre
Gemäß § 51 Abs. 1 BMG ist eine Auskunftssperre auf Antrag oder von Amts wegen im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe alleine genügt grundsätzlich nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre.
Der Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre soll bei der Meldebehörde der Hauptwohnung gestellt werden. Eine eingetragene Auskunftssperre ist dann von der sowohl für die Nebenwohnung als auch für die frühere Anschrift zuständigen Meldebehörde zu übernehmen.
Nach § 51 Abs. 4 BMG wird die Auskunftssperre auf zwei Jahre befristet eingetragen. Die Auskunftssperre kann auf Antrag verlängert werden.
Übermittlungssperre - Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Daten
Die Stadt Lübbenau/Spreewald macht alle Lübbenauer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf ihr Widerspruchsrecht bezüglich der Weitergabe von Meldedaten aufmerksam.
Das Bundesmeldegesetz (BMG) regelt einerseits die Aufgaben der Meldebehörden, andererseits aber auch die Rechte der Bürger in Bezug auf ihre im Melderegister gespeicherten Daten. Aufgabe der Meldebehörden ist unter anderem die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister nach §§ 44 ff BMG. Dabei geht es vor allem um einfache Melderegisterauskünfte.
Darüber hinaus dürfen in besonderen Fällen Melderegisterauskünfte entsprechend § 50 des Bundesmeldegesetzes erteilt werden, welche im wesentlichen Namen, Vornamen und Anschriften volljähriger Einwohner beinhalten:
Die Meldebehörde kann entsprechend § 44 und § 50 des Bundesmeldegesetzes in bestimmten Fällen Auskunft aus dem Melderegister zu Namen, Vornamen und Anschriften der Einwohner ab dem 18. Lebensjahr erteilen. Beispielsweise
- bei Anfragen von Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und anderer Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Zwecke der Wahlwerbung (zeitlich begrenzt). Aber auch
- im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden an die Initiatoren (zeitlich begrenzt),
- im Zusammenhang mit Bürgerentscheiden an die Initiatoren (zeitlich begrenzt),
- an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, der nicht die betroffene Person, sondern Familienangehörige angehören,
- über Alters- und Ehejubiläen an zuständige Stellen der Gemeinde zum Zwecke der Veröffentlichung sowie
- an Adressbuchverlage erfolgen.
Das Meldegesetz beinhaltet auch, dass jeder Bürger das Recht hat, dieser Weitergabe seiner Daten zu widersprechen.
Bei der Neuanmeldung in Lübbenau/Spreewald liegt ein Formular im Bürgerbüro vor, mit dem allen besonderen Melderegisterauskünften widersprochen werden kann. Das entsprechende Formular ist als pdf-Datei zudem hier abrufbar: Antrag Übermittlungssperre / Widerspruchsrecht gegen Datenweitergabe
Ausgefüllt und unterschrieben kann es dann an: Stadt Lübbenau/Spreewald, Bürgerbüro, Kirchplatz 1, 03222 Lübbenau/Spreewald geschickt werden.
Diese Widersprüche (Kombinationen sind möglich) stellen eine Übermittlungssperre dar und gelten unbefristet bis auf Widerruf bzw. bis zum Wegzug. Bereits eingelegte Widersprüche sind weiterhin gültig. Der Widerspruch kann bei der Meldebehörde schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Ansprechpartner der Stadt Lübbenau/Spreewald
Bürgerbüro
Zimmer A 0.03
Telefon 03542 85-0
Fax 03542 85-501
E-Mail:
Stadt Lübbenau/Spreewald
Bürgerbüro
Kirchplatz 1
03222 Lübbenau/Spreewald