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Auskunfts- & Übermittlungssperren

Auskunftssperre

Eine Auskunftssperre kann für Sie im Melderegister eingetragen werden, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Ihnen oder einer anderen Person in Ihrem Haushalt durch eine Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen könnte. Die Auskunftssperre schützt vor einer Auskunftserteilung an Dritte.

 

Wir bieten Ihnen einen Online-Service um die Erklärung zur Einrichtung einer Auskunftssperre an uns zu übermitteln. Alternativ können Sie einen entsprechenden Antrag im Bürgerbüro stellen. Die bestehende Gefahr für Sie oder der anderen Person(en) im Haushalt ist im Antrag zu begründen und durch Tatsachen zu belegen. Wir sind berechtigt und verpflichtet, entsprechende Angaben zu verlangen und Nachweise hierüber zu fordern.

 

Die Antragsbegründung muss nachvollziehbar deutlich machen, dass eine Melderegisterauskunft zumindest eine abstrakte Gefährdung bedeutet, also diese nach allgemeiner Lebenserfahrung mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann.

 

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

 

Hinweise:

Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte, usw.); Behörden und öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft.

 

Gebühren:
  • Es werden keine Gebühren erhoben.

 

Mitzubringen sind:
  • Von Ihnen unterschriebener Antrag mit ausführlicher Sachverhaltsschilderung

  • aktuelles Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, …)

  • Benennung der Personen, von denen Gefahren befürchtet werden müssen

  • Benennung der Personen, die geschützt werden müssen

  • Nachweise zur Glaubhaftmachung der Angaben (z.B. Zeugenaussagen, schriftliche Bestätigungen dritter Personen, behördliche Bescheinigungen, ärztliche Bescheinigungen, Polizeiberichte, Gerichtsurteile)


Rechtsgrundlage:

§ 51 BMG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


Übermittlungssperre

Sie haben ein Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung einzelner Daten an:

  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen staatlicher und kommunaler Ebene

  • an Mandatsträger, Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung von Ehe- und Altersjubiläen,

  • an Adressbuchverlage und Herausgeber ähnlicher Nachschlagewerke,

  • an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften,

  • an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

 

Von Ihrem Widerspruchsrecht können Sie online, postalisch oder vor Ort im Bürgerbüro Gebrauch machen.

 

Wir bieten Ihnen einen Online-Service um die Erklärung zur Einrichtung einer Übermittlungssperre an uns zu übermitteln.

 

Alternativ können Sie die Erklärung auch postalisch an das Bürgerbüro senden. 

 

Sie erhalten anschließend eine Bestätigung über die Eintragung der Übermittlungssperre.

 

Hinweis: Jede meldepflichtige Person ab dem vollendeten 16. Lebensjahr muss eine eigene Erklärung abgeben.

 

Gebühren:
  • Es werden keine Gebühren erhoben.


Rechtsgrundlage:

§ 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 oder § 50 BMG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

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