Erste Frist des Führerschein-Pflichtumtausches rückt näher

Bürgerbüro der Stadt Lübbenau/Spreewald nimmt Anträge auf Umstellung entgegen

 

Bis Januar 2033 sieht die EU einen schrittweisen Austausch aller vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine vor. Die Umtauschenden erhalten im Gegenzug einen aktuellen EU-Kartenführerschein. Am 19. Januar 2022 läuft die erste Frist für den Pflichtumtausch einiger Führerscheine ab. Kurz vor Ende der Frist bemerken viele der davon betroffenen Führerscheininhaber ihr bisheriges Versäumnis. Laut der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz (OSL) ist aktuell noch immer eine hohe Anzahl „alter“ Führerscheine gelistet, welche von der Frist betroffen sind. Es wird hierbei unterschieden zwischen sogenannten „Papierführerscheinen“ (ausgestellt vor dem 01.01.1999) und unbefristeten EU- Kartenführerscheinen (ausgestellt vom 01.01.1999 – 18.01.2013).

 

Inhaber von „Papierführerscheinen“, die zwischen 1953 und 1958 geboren wurden, sind verpflichtet, ihren Führerschein bis zum 19.01.2022 umgetauscht zu haben. Geschieht dies nicht, verliert der bisherige Führerschein seine Gültigkeit und wird damit ungültig. Zuständig für die Umstellung alter Fahrerlaubnisse und damit die Bearbeitung der eingehenden Anträge ist die jeweilige Fahrerlaubnisbehörde des zuständigen Landkreises, in dem der Antragsteller seinen aktuellen Wohnsitz hat.

 

Die Anträge für Bürger im Landkreis OSL bearbeitet der Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Amt für Straßenverkehr und Ordnung, KFZ-Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde, Postanschrift: PF 100064, in 01956 Senftenberg. Aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Anträge empfiehlt die Fahrerlaubnisbehörde dringend, mit der Antragstellung nicht bis zum Ende der Frist zu warten und zudem die kontaktfreien Möglichkeiten zur Antragstellung zu nutzen. Der Antrag auf Umtausch kann unkompliziert kontaktfrei via Post oder Einwurf der Unterlagen in die bereitgestellten Einwurfboxen im Kreishaus Calau oder im Bürgerbüro des Kreishauses in Senftenberg realisiert werden. Auch das Bürgerbüro der Stadt Lübbenau/Spreewald nimmt die entsprechenden Anträge auf Umstellung persönlich entgegen. Auf Grund der gegenwärtigen Schließung des Rathauses und Bürgerbüros ist dafür aber eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.

 

Alternativ kann der Antrag auch weiterhin vor Ort in der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. Wichtig hierbei zu wissen: Das Straßenverkehrsamt des Landkreises OSL bleibt ebenfalls aufgrund der räumlichen Gegebenheiten für den regulären Besucherverkehr aus Infektionsschutzgründen weiterhin geschlossen. Ohne vorherige Online-Terminreservierung über das Terminbuchungsportal unter www.osl-online.de/fahrerlaubnisbehörde kann auch hier keine Bearbeitung vor Ort erfolgen.

 

Der Ablauf des Verfahrens sowie benötigte Unterlagen sind unter www.osl-online.de/fahrerlaubnisbehörde beschrieben.

 


Warum erfolgt der Pflichtumtausch? Besonderheiten des neuen Führerscheins und weitere Informationen zur Antragstellung

 

„Mit dem schrittweisen Umtausch der Führerscheine soll erreicht werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das unter anderem aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt“, erklärt Kai-Uwe Christiansen, Hauptsachbearbeiter der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises OSL. 


Der neu ausgestellte Führerschein wird − unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis − auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes. Der Umtausch ist dabei rein verwaltungstechnischer Natur. Die Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen, zusätzliche ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Etwas anderes gilt nur, wenn im Zuge der Antragstellung fahreignungsrelevante Beeinträchtigungen bekannt werden.


Welche weiteren Umtauschfristen für welche Geburtsjahrgänge gilt, wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur erklärt: www.bmvi.de/pflichtumtausch-von-fuehrerscheinen. Hinweis: Wurde der umzutauschende Führerschein nicht im Wohnort-Landkreis ausgestellt, können sich die Bürger vor Antragstellung an die ausstellende Behörde wenden und die Zusendung einer sogenannten Karteikartenabschrift veranlassen.


Das Straßenverkehrsamt des Landkreises OSL stellt auf seiner Internetseite www.osl-online.de/fahrerlaubnisbehörde Informationen zum Thema sowie den Antrag zur Umstellung mit Erläuterungen bereit. Die einzureichenden Unterlagen umfassen den Umstellungsantrag, eine Digitalisierungsvorlage mit biometrischem Passbild und persönlicher Unterschrift, eine Kopie des Personalausweises sowie den Original-Führerschein. Wird dieser nicht im Original eingereicht, kann es zu erheblichen Verzögerungen in der Bearbeitung kommen. Alternativ zum Personalausweis kann auch eine Kopie des Reisepasses eingereicht werden. Hierbei ist außerdem noch eine Meldebescheinigung erforderlich, da im Reisepass keine Meldeanschrift enthalten ist.

 

Unabhängig davon, wie der Antrag eingereicht wird gilt: Den neuen EU-Führerschein erhalten die Antragstellenden von der Bundesdruckerei in jedem Fall per Post an die Wohnanschrift übermittelt. Aktuell müssen hierfür zwischen vier bis sechs Wochen einkalkuliert werden. Christiansen: „Bis zu diesem Zeitpunkt kann er seinen alten Original-Führerschein, den er von uns entwertet und mit einem neuen Gültigkeitsdatum versehen zurückerhält, weiter nutzen. Durch die vorübergehende Einsendung des bisherigen Führerscheins wird die Gültigkeit der Fahrerlaubnis
nicht berührt. Betroffene dürfen trotzdem am Straßenverkehr teilnehmen. Zudem sind die Polizeibehörden über den Pflichtumtausch informiert und wissen, dass ein Führerschein zeitweise zum Umtausch bei der Fahrerlaubnisbehörde vorliegen kann.“


Die Gebühr für die gesamte Umstellung einer Fahrerlaubnis – inklusive Entwertung des Altführerscheins und der Bereitstellung des neuen Führerscheins plus Versand – beträgt je nach Art der Antragsstellung zwischen 30,15 und 33,60 Euro.

 


Der Umtausch staffelt sich wie folgt:

 

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19.01.2033
1953-1958 19.01.2022
1959-1964 19.01.2023
1965-1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

 

II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:

 

Ausstellungsjahr                                                   

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999-2001 19.01.2026
2002-2004 19.01.2027
2005-2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012-18.01.2013 19.01.2033

 

*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Nach Ablauf der o.g. Frist wird ihr alter Führerschein ungültig.

 

Hinweis: Die Informationen wurden zusammengestellt aus verschiedenen Pressemitteilungen des Landkreises Oberspreewald-Lausitz.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Do, 16. Dezember 2021

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