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Herr Siebert
Telefon: 03542 85-218
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Kurbeitrag
Grundlage hierfür ist die Satzung der Stadt Lübbenau/Spreewald über die Erhebung eines Kurbeitrages, welche am 01.01.2011 in Kraft getreten ist. (Kurbeitragssatzung)
Die Stadt Lübbenau/Spreewald ist ein "Staatlich anerkannter Erholungsort". Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung touristischer Einrichtungen und Anlagen sowie für das gesamte Stadtgebiet, inklusive der Orts- und Gemeindeteile, wird ein Kurbeitrag erhoben.
Der Kurbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe und darf nur zweckgebunden, ohne die Absicht einer Gewinnerzielung, verwendet werden.
Informationsblatt für den Gast / Informationsblatt für den Vermieter
Im Gegensatz zur Fremdenverkehrsabgabe wird der Kurbeitrag nicht von gewerblichen Betrieben und Einzelunternehmen, sondern vom Gast erhoben.
Kurbeitragspflichtige Personen sind:
- alle Personen, die in der Stadt Lübbenau/Spreewald Unterkunft nehmen, ohne in ihr ihren Wohnsitz zu haben
- alle Personen, die ihre Unterkunft für die Dauer ihres Aufenthalts in Wohnwagen, Bungalows, Zelten, Fahrzeugen und dergleichen haben
beitragsbefreite Personen sind:
- Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr
- unentgeltliche Übernachtung bei Verwandten
- Schwer- und Schwerstbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) über 50
- Schwersbehinderte mit GdB über 80, die laut amtlichen Ausweis ständig auf eine Begleitperson angewiesen sind, und deren Begleitperson
- erkrankte Personen, die nicht in der Lage sind, ihre Unterkunft zu verlassen (ärztliches Attest ist bis spätestens am Tag der Abreise vorzulegen)
- ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen oder für Tagungen, Schulungen und Lehrgänge im Erhebungsgebiet aufhalten
- Schülergruppen ab 5 Personen und deren Begleitpersonen in Ferienlagern, Landschulheimen, Jugendherbergen, Einrichtungen des Behindertenwerkes und vergleichbaren Einrichtungen
- jede 5. und weitere Person eines Familienhaushaltes
Höhe des Kurbeitrages:
- jede Person ab dem 18. Lebensjahr - 1,50 € / Übernachtung
- Jahreskurbeitrag - 30,00 € / Person
(die Jahreskurkarte kann bei der Stadt Lübbenau/Spreewald erworben werden)
Kurkarte (GästeCard): (Vorderseite)
- jede Person, die kurbeitragspflichtig ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte
- die Kurkarte berechtigt zum Besuch verschiedener Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen zu den jeweils festgelegten Sonderpreisen (Rückseite)
- die Kurkarte ist nicht übertragbar und ist Kontrollpersonen auf Verlangen vorzuzeigen
- bei Verlust besteht kein Anspruch auf Ersatz
- Angaben auf der Meldekarte
Abrechnung des Kurbeitrages:
- Vermieter sind verpflichtet den Kurbeitrag einzuziehen und den Betrag an die Stadt abzuführen
- die Abrechnung erfolgt vierteljährlich
- der Vermieter hat ein Gästeverzeichnis zu führen, welches er zur Abrechnung gegenüber der Stadt zum 10. des Folgemonats vorzulegen hat
- nutzt ein Vermieter kein Gästeverzeichnis, erfolgt die Abrechnung anhand der abzugebenden Durchschläge der GästeCard
- Abrechnungsblatt für den Kurbeitrag der Stadt Lübbenau/Spreewald
Kostenerstattung:
- bei ordnungsgemäßer Abrechnung zu den genannten Fälligkeiten erhalten die Meldepflichtigen, die die Kurbeiträge für das abgelaufende Jahr in voller Höhe der Stadt Lübbenau/Spreewald überwiesen bzw. am Lastschriftverfahren teilgenommen haben, bis zum 28. Februar des Folgejahres eine Kostenerstattung
- die Kostenerstattung beträgt 5% des Nettobetrages zzgl. der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe
- Kleinunternehmer erhalten 5% des Nettobetrages
| Abrechnung/Überweisung | Brutto | 7% MwSt. | Netto |
| I. Quartal | 50.00 € | 3,27 € | 46,73 € |
| II. Quartal | 100,00 € | 6,54 € | 93,46 € |
| III. Quartal | 150,00 € | 9,81 € | 140,19 € |
| IV. Quartal | 50,00 € | 3,27 € | 46,73 € |
| Gesamt | 350,00 € | 22.89 € | 327,11 € |
| Netto | 5% | 7% MwSt. (von Erstattung 5%) | Ergebnis |
| 327,11 € | 16,36 € | 1,15 € | 17,51 € |
Die Stadt Lübbenau/Spreewald überweist die Kostenerstattung i. H. v. 17,51 € (inkl. 1,15 € MwSt.) bis zum 28.02. des Folgejahres an den Vermieter.

