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Fremdenverkehrsabgabe
Grundlage hierfür ist die Satzung der Stadt Lübbenau/Spreewald über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe, welche am 01.01.2005 in Kraft getreten ist. (Fremdenverkehrsabgabe)
Die Fremdenverkehrsabgabe wird zur Deckung der Kosten, die für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der dem Fremdenverkehr dienenden öffentlichen Einrichtungen, die Fremdenverkehrswerbung sowie die für diesen Zweck durchgeführten Veranstaltungen entstehen, erhoben.
Entstehung der Beitragsschuld:
- Beitragsschuldner ist jede natürliche und juristische Person, der aus dem Fremdenverkehr unmittelbare oder mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile entstehen
- die Beitragsschuld entsteht mit dem Beginn des Erhebungszeitraumes und wird für ein Kalenderjahr erhoben
- beginnt die beitragspflichtige Tätigkeit erst im Laufe des Erhebungszeitraumes, entsteht die Beitragsschuld mit Beginn der beitragspflichtigen Tätigkeit
Errechnung der Fremdenverkehrsabgabe:
- Berechnungsgrundlage ist der Umsatz, welcher den Erhebungszeitraum zwei Jahre vorausging
Beispielberechnung für das Erhebungsjahr 2011:
Pension mit Frühstück, Jahresumsatz für 2009: 20.000 €
20.000 € (Umsatz) x 23% (Reingewinnsatz) x 90% (Vorteilssatz) x 5% (Hebesatz) = 207,00 €
Umsatz: Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer des Jahres 2009
Reingewinnsatz: ergibt sich unter dem Punkt "Pension mit Frühstück" ein Reingewinnsatz von 23% (Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums)
Vorteilssatz: bezeichnet den möglichen auf den Fremdenverkehr entfallenen Teil der Reineinnahmen (Fremdenverkehrsbeitragsatzung Anlage)
Hebesatz: ist auf 5% festgesetzt
- Ist in der Richtsatzsammlung bzw. im Vorteilssatz für die betreffende Betriebsart kein Richt- bzw. Vorteilssatz angegeben, so wird der anzuwendende Gewinn- oder Vorteilssatz durch Anpassung an andere vergleichbare Betriebe gefunden. Ist dies nicht möglich, wird der Reingewinn- bzw. Vorteilssatz von der Stadt unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Ertragsfähigkeit des Unternehmens (ggf. auch Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume) geschätzt.
- der Beitrag wird nicht erhoben, wenn er weniger als 10,00 € beträgt
Fälligkeit des Fremdenverkehrsbeitrages:
- der Gesamtumsatz, welcher dem Erhebungszeitraum zwei Jahre vorausging, ist bis zum 31.07. jeden Jahres glaubhaft mitzuteilen (Umsatzerklärung zur Ermittlung des Fremdenverkehrsbeitrages)
- als Nachweise können eingereicht werden:
- der Betriebswirtschaftliche Abrechnungsbogen (BWA)
- die Umsatzsteuererklärung vom Finanzamt
- Umsatzsteuermeldung an das Finanzamt
Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrages:
- die Festsetzung erfolgt durch Bescheid für ein Kalenderjahr
- der Beitrag ist einen Monat nach Bescheid fällig
- wird der Mitwirkungspflicht bzw. der Glaubhaftmachung nicht nachgekommen, wird der Umsatz geschätzt
Beendigung der Beitragsschuld:
- endet die beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe eines Jahres, wird der zuviel entrichtete Beitrag erstattet
- als Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit ist es nicht anzusehen, wenn diese nur saisonal ausgeübt wird

